Motorschiff
Sofern nicht anders angegeben, müssen bei Fahrten eines einzelnen Motorschiffs ein weißes Topplicht, ein rotes Backbordlicht, ein grünes Steuerbordlicht und ein weißes Hecklicht angezeigt werden. Bei Schiffen mit einer Länge von 50 Metern oder mehr muss am hinteren Mast ein weiteres weißes Topplicht angezeigt werden. Mit Ausnahme von Schnellbooten können Motorschiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern anstelle der oben genannten Signallichter ein weißes Rundumlicht und ein rot-grünes Kombinationslicht anzeigen, wenn die Bedingungen nicht gegeben sind, oder ein Licht in den Farben Rot, Weiß und Grün.
| Schiffslänge | Signallichtkonfiguration |
|---|---|
| Weniger als 12 Meter (ausgenommen Schnellboote) | Weißes Rundumlicht und rot/grünes Kombinationslicht oder je ein rotes, weißes und grünes Licht |
| 12 Meter und mehr | Weißes Topplicht, rotes Backbordlicht, grünes Steuerbordlicht, weißes Hecklicht, zusätzliches weißes Topplicht am Achtermast |
Fleet
1. Zusätzlich zu den Seitenlichtern und Rücklichtern sollte der Schlepper beim Schleppen auch die folgenden Signallichter anzeigen:
(1) Wenn das Schiff geschleppt wird, werden zwei weiße Topplichter gezeigt.
(2) Beim Schieben eines Schiffes oder beim Anordnen eines Floßes werden drei weiße Topplichter angezeigt. Wenn der Schlepper Schwierigkeiten hat, die oben genannten Lichter anzuzeigen, kann er auf dem am besten geeigneten Schiff der Flotte angezeigt werden.
(3) Wenn das Schleppfloß gehisst ist, werden ein Topplicht, ein grünes und ein weißes Licht gezeigt.
(4) Schlepper zum Heben und Schleppen von Schiffen und Flößen dürfen hinter dem Schornstein oder Mast und höher als das Schlusslicht zusätzlich ein weißes Licht führen, um die Steuerung des Schiffes oder Floßes zu erleichtern.

2. Wenn ein Schiff oder Floß, das von einem Kran geschleppt oder geschoben wird, unterwegs ist, müssen folgende Lichter angezeigt werden
(1) Ein von einem Kran geschlepptes oder geschobenes Schiff muss rote und grüne Seitenlichter zeigen. Bei einer mehrreihigen Formation sollten in der äußersten linken Schiffsreihe nur rote Seitenlichter und in der äußersten rechten Schiffsreihe nur grüne Seitenlichter gezeigt werden. Der Bug des ersten Schiffs in der schiebenden Flotte muss mit einem selbstleuchtenden Buglicht gekennzeichnet sein, dessen Licht nach dem Aufleuchten nicht mehr zu sehen sein darf. Wenn das Heck des geschobenen Schiffs den Bug des Schleppers überragt, sollte auch das weiße Licht gezeigt werden. Die letzte Reihe der hängenden Schlepperflotte sollte weiße Hecklichter zeigen.
(2) Wenn ein Schiff mit einer Länge von 30 Metern oder mehr in einer Reihe geschleppt wird, kann jedes Schiff anstelle der roten und grünen Seitenlichter ein weißes Lichtringlicht zeigen.
(3) Wenn Boote, Segelboote und Gegenstände mit menschlicher Kraft geschleppt oder hochgeschoben werden, müssen sie ein weißes Lichtringlicht aufweisen. Beim Hochschieben darf das Licht nach dem Hochschieben nicht mehr aufleuchten. Wenn die Gruppierung eine mehrzeilige Zahlenfolge ist, wird sie in der äußersten Spalte links und rechts angezeigt.
(4) Wenn das Floß geschleppt wird, muss an den vier Ecken des Floßes mindestens einen Meter über der Reihenoberfläche eine weiße Lichtlampe angebracht sein; wenn es geschoben wird, muss an den ersten beiden Ecken der Reihe mindestens einen Meter über der Reihenoberfläche eine weiße Lichtlampe angebracht sein. Die anderen Lichter dürfen nach dem Aufrichten nicht mehr sichtbar sein.
| Situation | Angezeigte Lichter |
|---|---|
| Ein Schiff schleppen | Zwei weiße Topplichter |
| Ein Schiff schieben oder ein Floß arrangieren | Drei weiße Topplichter; bei Schwierigkeiten auf dem am besten geeigneten Schiff anbringen |
| Abschleppen eines hochgezogenen Floßes | Ein Topplicht, ein grünes Licht, ein weißes Licht |
| Schlepper zum Heben und Schleppen | Ein weiteres weißes Licht hinter dem Schornstein oder Mast, höher als das Rücklicht |
| Von einem Kran geschleppt oder geschoben (Schiff) | Rote und grüne Seitenlichter; weißes Licht, wenn das Heck den Bug des Schleppers überragt |
| Einreihig geschleppt (Schiff ≥ 30m) | Ein weißes Lichtringlicht anstelle von roten und grünen Seitenlichtern |
| Geschleppt oder geschoben (Boote, Segelboote, Gegenstände) | Weißes Lichtringlicht; wird bei mehrzeiliger Gruppierung in der äußersten Spalte angezeigt |
| Schleppfloß | Eine Weißlichtlampe an jeder Ecke, mindestens einen Meter über der Reihenoberfläche |
| Schubfloß | Eine Weißlichtlampe an den ersten beiden Ecken, mindestens einen Meter über der Reihenoberfläche |
Arbeitsschiff
Wenn das technische Schiff die Baustelle nicht betreten hat oder sich von der Baustelle zurückgezogen hat, muss es das vom Generalschiff vorgeschriebene Signal anzeigen. Beim Betreten der Baustelle sollten die folgenden Lichter und Nummern angezeigt werden:

1. Wenn die Position des Ingenieurschiffs auf der Baustelle festgelegt ist, werden nachts drei Umgebungslichter angezeigt, deren Verbindung ein gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach oben bildet. Die Spitze des Dreiecks ist ein rotes Ringlicht und die beiden Enden der Unterseite sowie die schiffbare Seite sind ein weißer Lichtring. Beleuchtung, die Seite der nicht schiffbaren Seite ist ein rotes Ringlicht. Tagsüber wird an jedem Ende des Mastes horizontal eine Zahl aufgehängt. Die schiffbare Seite ist eine Kugel und die nicht schiffbare Seite ist ein Kreuz.
2. Wenn sich das selbstfahrende technische Schiff im Bau befindet, muss zusätzlich zu dem Signallicht, das anzeigt, dass das Motorschiff unterwegs ist, nachts ein rot-weiß-rotes Halo-Licht angezeigt werden und tagsüber ein Ring, eine Raute und eine Kugel. Wenn sich das vom Schlepper geschleppte Bauschiff im Bau befindet, muss es neben dem Licht gemäß Artikel 29 während des Baus auch das gleiche Licht und den gleichen Typ wie das selbstfahrende Schiff anzeigen. 3. Das vom technischen Schiff verlängerte Schlammabflussrohr muss an Kopf und Heck des Rohrs in Abständen von 50 Metern eine weiße Lichtringlampe aufweisen. Wenn auf einem Schiff Taucher unter Wasser arbeiten, muss es nachts einen roten Halo zeigen und tagsüber eine Signalflagge „A“ aufhängen.
| Situation | Nachtlichter |
|---|---|
| Nicht auf der Baustelle oder zurückgezogen | Folgen Sie dem allgemeinen Schiffssignal |
| Fester Standort auf der Baustelle | Rotes Ringlicht (Spitze des Dreiecks), weißer Lichtring (Unterseiten), rotes Ringlicht (nicht navigierbare Seite) bilden ein gleichseitiges Dreieck |
| Selbstfahrendes Ingenieurschiff im Bau | Rote, weiße und rote Halo-Lichter |
| Geschlepptes Bauschiff im Bau | Dieselben Lichter und Typen wie bei im Bau befindlichen Schiffen mit Eigenantrieb, plus Lichter gemäß Artikel 29 |
| Schlammabflussrohrverlängerung | Weiße Lichtringlampen an Bug und Heck, 50 Meter voneinander entfernt |
| Taucher bei Unterwassereinsätzen | Roter Heiligenschein |
Seekreuzer und Rungenboot
Wenn ein Seekreuzer Dienst verrichtet, müssen nachts ein Seitenlicht, ein Rücklicht und ein rot blinkendes Rundumlicht angezeigt werden. Wenn das Navigationsmarkenboot fährt, muss es nachts zwei Seitenlichter, Rücklichter und grüne Ringlichter anzeigen; wenn es geparkt ist, müssen zwei grüne Ringlichter angezeigt werden.

Gefährliches Frachtschiff
Beim Anlegen, Be- und Entladen sowie beim Auslaufen von Schiffen, die explosive, brennbare, hochgiftige und radioaktive Gefahrgüter transportieren, müssen sie nachts zusätzlich zu den Signalen gewöhnlicher Schiffe auch ein rotes Ringlicht an der horizontalen Position des Mastes zeigen. Hängen Sie eine Signalflagge „B“ auf.
Die Besatzung sollte die Navigationslichter des Schiffes regelmäßig überprüfen. Die Inspektionsmethoden sind wie folgt:
- Die Einstellung der Navigationslichter und Signallichter sollte den Anforderungen entsprechen
- Der Steuerkasten für die Navigationslichter wird von zwei Stromquellen gespeist. Eine davon muss von der Hauptschalttafel oder der Notschalttafel gespeist werden, und die beiden Stromumschalter sollten sich am Steuerkasten befinden.
- Wenn die Hauptstromversorgung über eine Batterie erfolgt, kann nur eine Stromversorgung bereitgestellt werden.
- Die Steuerbox für Navigationslichter sollte mit einem akustischen und optischen Alarmsignalgerät ausgestattet sein, damit jedes Navigationslicht eine Fehlfunktion meldet. Wenn kleine Schiffe, Navigationslichter und Signallichter von derselben Steuerbox gesteuert werden, sind nur Lichtalarmsignale zulässig.
- Jedes Navigationslicht (am Steuerkasten) sollte mit einem separaten Steuerschalter, einer Sicherung und einer Anzeigevorrichtung für Öffnen und Schließen sowie mit einem Typenschild oder Logo ausgestattet sein.
- Die Signalleuchten werden zentral über den im Führerhaus befindlichen Signalleuchten-Steuerkasten gesteuert und geschützt.
- Bei unbemannten Lastkähnen, nicht selbstangetriebenen technischen Schiffen, Lastkähnen und anderen unbemannten Schiffen darf die Signallicht-Steuerbox an betriebsbereiten oder leicht zu verwaltenden Orten installiert werden.

| Anforderung | Details |
|---|---|
| Navigationslichter | Anforderungen erfüllen |
| Steuerkasten für Navigationslichter | – Stromversorgung über zwei Quellen (Haupt- oder Notschalttafel) – Zwei Leistungsumschalter am Schaltkasten – Batteriebetriebene Hauptversorgung ermöglicht nur eine Stromversorgung |
| Alarmanlage | Akustische und visuelle Alarme bei jeder Lichtstörung |
| Steuerung kleiner Schiffe | Nur Lichtalarmsignale sind zulässig, wenn Kleinschiffe, Navigationslichter und Signallichter mit derselben Steuereinheit gesteuert werden |
| Individuelle Navigationslichter | Jede Leuchte am Schaltkasten sollte über Folgendes verfügen: – Separaten Steuerschalter – Sicherung – Öffnungs-/Schließanzeige – Typenschild oder Logo |
| Signalleuchten | Zentral gesteuert und geschützt durch einen Ampelschaltkasten im Führerhaus |
| Unbemannte Schiffe | Signallicht-Steuerkasten an zugänglichen Stellen im Dienst oder leicht zu verwalten |